Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 29

§ 29 – Eintragung von Lagen und Bereichen(zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn die Bildung einer größeren Lage a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder normal normal b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine normal normal normal arabic normal nicht möglich ist oder normal normal der Lagename a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder normal normal b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht normal normal normal arabic normal geschützt ist. normal normal normal arabic (2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen. (3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.

Kurz erklärt

  • Eine Weinlage muss mindestens fünf Hektar groß sein, kann aber in Ausnahmefällen auch kleiner sein.
  • Die zuständige Behörde kann kleinere Flächen eintragen, wenn besondere Bedingungen dies rechtfertigen.
  • Der Name einer Lage muss traditionell oder im Flurkataster eingetragen sein oder sich daran anlehnen.
  • In bestimmten Fällen kann auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und der Name geografisch ist.
  • Rebflächen, die keiner Lage angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen in einen Bereich einbezogen werden.